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   BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11   

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BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11 (https://dejure.org/2014,9355)
BPatG, Entscheidung vom 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11 (https://dejure.org/2014,9355)
BPatG, Entscheidung vom 01. April 2014 - 23 W (pat) 2/11 (https://dejure.org/2014,9355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 ZPO, § 99 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten Schaltungsträgern" - zur Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung - Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern wirkt kraft der Fiktion für alle

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten Schaltungsträgern" - zur Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung - Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern wirkt kraft der Fiktion für alle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 56/13

    Zulässigkeit der Berufung trotz Falschbezeichnung des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: BGHZ 21, 168; BGH NJW-RR 2013, 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist.

    Das schließt es indes nicht aus, die Rechtsmitteleinlegung auszulegen (BGH NJW-RR 2013, 1278).

  • BGH, 12.10.1976 - X ZB 18/74

    Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: BGHZ 21, 168; BGH NJW-RR 2013, 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist.

    Zudem gebietet es auch die Rechtssicherheit, den Rechtsmittelführer, der einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, klar erkennbar werden zu lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung).

  • BPatG, 29.11.2005 - 21 W (pat) 70/04
    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Vielmehr kann auch nur einer von mehreren Anmeldern eine Beschwerde einlegen, die dann kraft der Fiktion des § 62 Abs. 1 ZPO für alle wirkt, da die Anmelder notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ff. ZPO in Verbindung mit § 99 PatG sind (BPatG 9 W (pat) 46/10 - Unwuchtantrieb; BPatG 21 W (pat) 70/04 - Wärme-Weste mit Dinkelkissen; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28; Schulte, § 74 Rd. 15).

    Die Anmelder, die nicht Beschwerdeführer sind, werden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, ohne selbst Rechtsmittelführer zu sein (BPatG 21 W (pat) 70/04 - Wärme-Weste mit Dinkelkissen; BPatG 17 W (pat) 54/01; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28).

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Baugruppen nach den Unteransprüchen des Haupt- bzw. Hilfsantrags patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.).
  • BPatG, 03.12.2013 - 10 W (pat) 17/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Satz aus Mauersteinen" - zur Gebührenzahlung bei

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob bei Beschwerdeeinlegung für mehrere Anmelder für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Beschwerdegebühr zu zahlen wäre (so BPatG 10 W (pat) 17/14 - Satz aus Mauersteinen), dahinstehen.
  • BGH, 29.06.1956 - V ZB 20/56

    Einlegung der Berufung oder Revision

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: BGHZ 21, 168; BGH NJW-RR 2013, 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist.
  • BPatG, 30.03.2011 - 9 W (pat) 46/10

    Patentbeschwerdeverfahren - "Unwuchtantrieb" - Anmeldung des Patents durch

    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Vielmehr kann auch nur einer von mehreren Anmeldern eine Beschwerde einlegen, die dann kraft der Fiktion des § 62 Abs. 1 ZPO für alle wirkt, da die Anmelder notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ff. ZPO in Verbindung mit § 99 PatG sind (BPatG 9 W (pat) 46/10 - Unwuchtantrieb; BPatG 21 W (pat) 70/04 - Wärme-Weste mit Dinkelkissen; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28; Schulte, § 74 Rd. 15).
  • BPatG, 18.12.2001 - 17 W (pat) 54/01
    Auszug aus BPatG, 01.04.2014 - 23 W (pat) 2/11
    Die Anmelder, die nicht Beschwerdeführer sind, werden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, ohne selbst Rechtsmittelführer zu sein (BPatG 21 W (pat) 70/04 - Wärme-Weste mit Dinkelkissen; BPatG 17 W (pat) 54/01; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28).
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